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Lehraufsichts­kommission MPA

Die Lehraufschtskommission unterstützen die Vertragspartner während der Ausbildung.

Die Qualität der Lehre und die Interessen der lernenden Personen sind die Grundlagen dieser Kommission. Die vom Berufsbildungsamt gegründet und von ihr beauftragte Lehraufsichtskommission, dient als Vermittlerin und ermöglicht den Dialog zwischen dem Amt, der Berufsfachschule, dem Leistungserbringer der überbetrieblichen Kurse, des Lehrbetriebes, sowie der lernenden Person. 

Der Besuch der Kommission findet im 2. Semester des ersten Lehrjahres im Lehrbetrieb statt. Der Zweck dieses Besuchs ist es, die Ausbildungsbedingungen zu evaluieren und die Fragen der Vertragsparteien zu beantworten. 

Zusammensetzung

Die Kommission setzt sich aus Vertretern der verschiedenen Tätigkeitsbereiche des betroffenen Berufs, sowie aus Vertretern der Berufsfachschule, der überbetrieblichen Kurse und der Qualifikationskommission, zusammen.  

Weitere allgemeine Informationen zur Lehraufsichtskommission

Verschiedenes

Andere Berufsspezifische Dokumentation:

Formular für externe Praktika (Röntgen und/oder Labor)

Empfehlung Mindesteinrichtung und Mindestsortiment für Lehrbetriebe für die Ausbildung

Spezifischen Dokumenten für MPA's 

Lehrbetriebe, die nicht in der Lage sind, die gesamte Bildung in beruflicher Praxis im Bereich Röntgen und/oder im Labor zu gewährleisten, müssen mit einem externen Partner zusammenarbeiten und bereits zu Beginn der Ausbildung einen Zusatz zum Lehrvertrag erstellen. Diese Anforderung wird bei der Erteilung der Ausbildungsbewilligung durch das Amt für Berufsbildung (BBA) festgelegt. Es ist wichtig, die Praktika über die drei Ausbildungsjahre zu verteilen, um einen Theorie-Praxis-Bezug gewährleisten zu können, da Kompetenzen bezüglich dieser beiden Tätigkeitsfelder der medizinischen Assistenz zu unterschiedlichen Zeitpunkten der Ausbildung an den beiden anderen Lernorten erworben werden müssen.

Formular / Zusatz zum Lehrvertrag für externe Praktika 
Empfehlung Mindestausstattung / Mindestsortiment im Lehrbetrieb

Weitere Dokumente können auf der rechten Seite dieser Seite heruntergeladen werden.

 

Zur Erinnerung: Die Strahlenschutzverordnung (StSV) erlaubt es nicht, dass Jugendliche unter 16 Jahren als Berufsleute einer Strahlung ausgesetzt werden (Art. 53). Ausserdem ist eine maximale Dosis festgelegt, die Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren nicht überschreiten dürfen (Art. 57). 

Praktika (unabhängig oder vor der Lehre)

Sie finden Empfehlungen zum Thema Praktika  auf unserer spezifischen Seite "Empfehlungen". Sie gelten analog für den Bereich der medizinischen Praxisassistenz. 

Mitglieder der Kommission 

  • Delphine Michel Kulja, Präsidentin- 079 440 37 70
  • Magali Staudenmann, Mitglied - 079 534 45 08
  • Cornelia Spicher, Mitglied (Deutschsprechenden Lernenden) - 079 129 99 82

(Dr Martin Perler, Referenzarzt) 

Ortra Santé-social Fribourg Zone industrielle Le Vivier 15 1690 Villaz-St-Pierre 026 321 43 65

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